Rz. 42
Als Finanzanlagen gehören Darlehensforderungen zum Anlagevermögen.
Handelsrechtlich werden sie folgendermaßen bewertet:
- Ansatz höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB);
Abschreibung auf den niedrigeren Wert
- bei vorübergehender Wertminderung Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB)
- bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Abschreibungsgebot (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB);
- Verbot der Beibehaltung des niedrigeren Werts bei Wegfall der Gründe für seinen Ansatz (§ 253 Abs. 5 HGB).
Rz. 43
Gehören die Darlehensforderungen zum Umlaufvermögen, wie es bei den Kreditforderungen der Banken[1] der Fall ist, werden sie wie folgt bewertet:
- höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB);
- bei niedrigerem Wert Abschreibungsgebot (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB);
- Verbot der Beibehaltung des niedrigeren Werts bei Wegfall der Gründe für seinen Ansatz (§ 253 Abs. 5 HGB).
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