Rz. 42

Als Finanzanlagen gehören Darlehensforderungen zum Anlagevermögen.

Handelsrechtlich werden sie folgendermaßen bewertet:

 

Rz. 43

Gehören die Darlehensforderungen zum Umlaufvermögen, wie es bei den Kreditforderungen der Banken[1] der Fall ist, werden sie wie folgt bewertet:

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