Rz. 31

Kapitalgesellschaften sind auch steuerrechtlich eigenständige Rechtssubjekte. Sie haben keine Privatsphäre und damit auch kein Privatvermögen. Darlehensforderungen der Kapitalgesellschaft werden daher in der Steuerbilanz aktiviert und die Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu behandeln, auch wenn es sich um Darlehensforderungen an Gesellschafter handelt.

 

Rz. 32

Die Darlehenshingabe der Gesellschaft an den Gesellschafter oder eine für den Gesellschafter vorteilhafte Verzinsung kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Außerdem muss die Minderung des Unterschiedsbetrags geeignet sein, beim begünstigten Gesellschafter einen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.[1]

 

Rz. 33

Werden risikobehaftete Kredite ohne Sicherheit gegeben, die fremden Dritten nicht gegeben würden, oder ist dem Darlehensnehmer die Rückzahlung nicht möglich oder hat er nicht die ernsthafte Absicht, das Darlehen zurückzuzahlen, so liegt bereits in der Darlehenshingabe eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ebenso liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet. Ein unbesichertes Darlehen kann unter nahestehenden Personen auch dann fremdvergleichskonform sein, wenn ein fremder Dritter das Darlehen zu den gleichen Konditionen gewährt hätte (bspw. unter Vereinbarung eines Zinszuschlags als Risikokompensation).

[2]

 

Rz. 34

Zinsvorteile zugunsten eines Gesellschafters können ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen. Zinslose Kreditgewährungen an Gesellschafter sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen.[3]

[1] Vgl. Rengers, in Heuermann/Brandis, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 235, Stand: 12/2022.
[2] Vgl. Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG, Anhang vGA zu § 8 KStG Rz. 302, Stand: 1/2023; zuletzt BFH, Urteil v. 13.1.2022, I R 15/21, BStBl 2023 II S. 675.
[3] Vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.2.1992, 3 K 157/88, EFG 1992 S. 686.

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