Im Gegensatz zu der in den Trilog-Verhandlungen erzielten vorläufigen politischen Einigung sollen nach weiterer politischer Abstimmung die folgenden Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, wobei es nunmehr zusätzlich darauf ankommen soll, dass die nachfolgend bezeichneten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden[1]:

  • Gruppe 1: EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR, die obersten Muttergesellschaften von Gruppen, die die vorbezeichneten Schwellenwerte gruppenweit erreichen, sowie EU-Unternehmen (und oberste Muttergesellschaften von Gruppen), die in der EU Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Franchise- oder Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen haben, sofern (i) diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten, (ii) sich die Lizenzgebühren auf mehr als 22,5 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr belaufen und (iii) das Unternehmen bzw. die Gruppe einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. EUR erzielt hat,
  • Gruppe 2: Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz in der EU von mehr als 450 Mio. EUR, die obersten Muttergesellschaften von Gruppen, die den vorbezeichneten Schwellenwert gruppenweit erreichen, sowie Nicht-EU-Unternehmen (und oberste Muttergesellschaften von Gruppen, die in der EU Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen haben, wenn (i) diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten, (ii) sich die Lizenzgebühren auf mehr als 22,5 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr belaufen und (iii) das Unternehmen bzw. die Gruppe in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. EUR erzielt hat.

Ersatzlos gestrichen wurden die niedrigeren Schwellenwerte für Unternehmen, die in bestimmten Risikosektoren (Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei; Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen; Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten; Baugewerbe) tätig sind. Hier sollten ursprünglich mehr als 250 Beschäftigten und/bzw. ein Umsatz von über 40 Mio. EUR für die Anwendbarkeit der CSDDD ausreichen, wenn mindestens 20 Mio. EUR in einem der vorbezeichneten Sektoren erwirtschaftet werden.

Diese und auch alle weiteren Unternehmen (KMU), die nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der CSDDD fallen, treffen demnach auch keine gesetzlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Sie können aber in ihrer Eigenschaft als Zulieferer mittelbar betroffen sein (ebenso wie schon mit Blick auf das LkSG), insbesondere wenn ihr Kunde als LkSG- bzw. CSDDD-pflichtiges Unternehmen entsprechende vertragliche Anforderungen an sie stellt.

[1] vgl. im Einzelnen Art. 2 CSDDD.

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