Die Überbrückungshilfe IV knüpft an die gleichen Antragsbedingungen wie auch bereits die Überbrückungshilfen zuvor. Auch hier sind wieder alle Unternehmen anspruchsberechtigt, die einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erleiden. Neu ist, dass im Januar 2022 auch Umsatzrückgänge anerkannt werden, die auf freiwilligen Schließungen beruhen. Denn auch die freiwilligen Schließungen werden als coronabedingte Schließungen gewertet. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden nunmehr auch die Kosten für Kontrollen zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen gefördert, zum Beispiel zusätzliche Personalkosten. Der Erstattungssatz beträgt höchstens 90 % der förderfähigen Fixkosten.

 
Hinweis

Welche Maßnahmen nicht mehr gefördert werden

Nicht mehr gefördert werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung.

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