Anschließend an die 2. Phase der Überbrückungshilfe erfolgt ab November 2020 die Förderung der Betriebe, die von der Coronakrise stark betroffen sind, über die Überbrückungshilfe III. Vorgesehen ist die Maßnahme für Unternehmen, die nicht direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen von Bund und Ländern betroffen sind, aber in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 hohe Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben. Die Unterstützung gilt für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. EUR, die bereits vor dem 1.5.2020 tätig waren. Bei direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen entfällt die Umsatzgrenze.

Verglichen wird auch bei der Überbrückungshilfe III wieder mit den Umsatzerlösen aus dem Vorjahr. Die Überbrückungshilfe III fördert ebenfalls die anfallenden Fixkosten und richtet sich nach diesen sowie dem erlittenen Umsatzrückgang.

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind Unternehmen, Organisationen und Soloselbstständige, die einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat aus 2019 erlitten haben. Die Förderung erfolgt für die erstattungsfähigen Fixkosten gestaffelt. Welche Fixkosten zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, ergibt sich aus dem Kostenkatalog des Bundes zur Überbrückungshilfe III. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Miete/Pachten, Finanzierungskosten (keine Tilgungen, nur Zinsen), Abschreibungen (bis zu 50 %) usw.

Der gestaffelte Zuschuss ergibt sich wie folgt:

  • 30 % – 50 % Umsatzrückgang → 40 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet,
  • 50 % – 70 % Umsatzrückgang → 60 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet,
  • mehr als 70 % Umsatzrückgang → 100 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet.

Der Zuschuss ist auf eine Förderhöhe von 1,5 Mio. EUR und max. 12 Mio. EUR je Monat begrenzt. Bei verbundenen Unternehmen gilt eine Begrenzung von 3,0 Mio. EUR je Monat.

Die Anträge können bis zum 31.8.2021 elektronisch gestellt werden.

Verbundene Unternehmen können nur einen einheitlichen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Eine einzelne Antragstellung für jedes Verbundunternehmen ist nicht zulässig.

Nicht unter die förderfähigen Unternehmen fallen unter anderem:

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
  • Start-ups, die erst nach dem 31.10.2020 gegründet wurden,
  • Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und diese Schwierigkeiten auch bis zur Antragstellung nicht überwunden haben,
  • Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. EUR erwirtschaftet haben,
  • Soloselbstständige und Freiberufler, die diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben und
  • Unternehmen, die im Inland weder eine Betriebsstätte noch ihren Sitz haben.

     
    Praxis-Tipp

    Was nicht als Neugründung zählt

    Nicht als Neugründungen gelten örtliche Verlagerungen des Geschäftsbetriebs, der Wechsel von der Neben- in die Haupttätigkeit, Realteilungen, Umwandlungen und Betriebsübergaben auf den Rechtsnachfolger.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterung des Beispiels "Unternehmer Seeblick"

Wegen der Verlängerung der Kontaktbeschränkungen durch die Bundesregierung muss Unternehmer Seeblick auch in den Monaten Dezember 2020 bis Februar 2021 seinen Hotelbetrieb weiterhin größtenteils einstellen. Aufgrund der damit verbundenen Umsatzrückgänge für die Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 von weiterhin 80 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten ist er bereits antragsberechtigt.

Seine Fixkosten betragen pro Monat (Dezember 2020 bis Februar 2021) weiterhin

 
2.500 EUR Miete
500 EUR Strom
7.800 EUR Lohn für 3 Angestellte
100 EUR Versicherungsbeitrag
10.900 EUR gesamte Fixkosten pro Monat

Unternehmer Seeblick hat Anspruch auf 100 % Erstattung seiner Fixkosten je Monat, die maximale Förderung pro Monat beträgt 50.000 EUR. Er erhält demnach folgende Beträge für die einzelnen Monate auf sein Konto erstattet:

  • 10.900 EUR für Dezember 2020
  • 10.900 EUR für Januar 2021
  • 10.900 EUR für Februar 2021
 
Praxis-Tipp

Erweiterung der Kosten, die als Fixkosten gelten

Die erstattungsfähigen Fixkosten werden bei der Überbrückungshilfe III um Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen, die seit März 2020 angefallen sind in Höhe von bis zu 20.000 EUR erweitert.

Darüber hinaus können einmalig Kosten für die Digitalisierung (z. B. der Aufbau und die Erweiterung eines Onlineshops) bis zu 20.000 EUR in Ansatz gebracht werden. Zu beachten ist hierbei, dass diese Kosten bereits seit März 2020 angefallen sein können.

Unter die erstattungsfähigen Fixkosten fallen auch gestundete Aufwendungen (z. B. Mietaufwendungen). Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Aufwendungen aus Verpflichtungen ergeben, die vor dem 1.1.2021 eingegangen wurden. Ebenso können Aufwendungen Neuabschlusskosten für Vertragsänderungen in Ansatz gebracht werden, wenn die Vertragsänderungen zur Kostenreduktion (z. B. Wechsel des Telefonanbieters zu einem günstigeren Anbieter) vorgenommen wurd...

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