Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme. Wie die Soforthilfe unterliegt auch die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Die Überbrückungshilfe wird jedoch nicht nachträglich bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen 2020 berücksichtigt. Insoweit sind nachträgliche Anpassungen der Vorauszahlungen für 2020 seitens der Finanzverwaltung nicht zu befürchten. Die Berücksichtigung als Einnahme erfolgt damit erst im Veranlagungsverfahren.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzeinbruch durch Corona: Berechnung der Überbrückungshilfe und Buchung des Eingangs

Unternehmer Seeblick betreibt an der deutschen Ostsee ein kleines Hotel mit 10 Zimmern. Er hat sein Unternehmen im Januar 1997 gegründet. Aufgrund der Lage seines Hotels ist er fast ganzjährig ausgebucht. Durch die Coronakrise und den damit verbundenen gesetzlichen Einschränkungen der Bundesregierung hat er in den Monaten April und Mai 2020 eine Auslastung von nur rund 20 %. Sein Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 um rund 90 % gegenüber dem Vorjahr (April und Mai 2019) eingebrochen.

Für die Monate Juni und Juli 2020 rechnet Seeblick mit einem Umsatzeinbruch von ebenfalls 90 % im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten.

Trotz der fehlenden Einnahmen aus der Vermietung seiner Hotelzimmer hat Unternehmer Seeblick folgende monatliche Fixkosten zu tragen:

 
2.500 EUR Miete
500 EUR Strom
7.800 EUR Lohn für 3 Angestellte
100 EUR Versicherungsbeitrag
10.900 EUR gesamte Fixkosten pro Monat

Nach den Berechnungen ergibt sich für Unternehmer Seeblick eine Förderhöhe für seine Fixkosten in Höhe von 80 %, mithin 8.720 EUR pro Monat (10.900 EUR × 80 %). Aufgrund der Anzahl der Beschäftigten erhalten Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten eine maximale Förderung von 3.000 EUR pro Monat.

Unternehmer Seeblick erhält folgende Beträge auf sein Konto als Überbrückungshilfe überwiesen:

  • 3.000 EUR für Juni 2020
  • 3.000 EUR für Juli 2020
  • 3.000 EUR für August 2020
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 9.000 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 9.000
 
Hinweis

Maximale Höhe und Antragsfrist der Überbrückungshilfe

Die maximale Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe I beträgt 50.000 EUR. Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten beträgt die maximale Förderhöhe 3.000 EUR pro Monat.

Die Frist für den Antrag auf Überbrückungshilfe I endete am 30.9.2020, aufgrund einer kurzfristigen Verlängerung für die Erstanträge endete die Frist am 9.10.2020.

Änderungsanträge zum bereits gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe I konnten bis zum 30.11.2020 gestellt werden.

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