Hat der Unternehmer für die Anschaffung eines Computers einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann er ihn im Investitionsjahr wieder auflösen. Dabei kann er die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem er den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzieht. Maßgebend für den Grenzwert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungskosten abzüglich Investitionsabzugsbetrag.[1]

 
Praxis-Beispiel

Investitionsabzugsbetrag

Herr Huber hat für die Anschaffung eines Notebooks einen Investitionsabzugsbetrag von 520 EUR gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten 1.300 EUR × 40 %). Im Folgejahr (nach 2019) schafft er das Notebook für brutto 1.547 EUR an. Er rechnet wie folgt:

 
Bruttobetrag 1.547,00 EUR
abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) 247,00 EUR
Nettobetrag 1.300,00 EUR
abzüglich Investitionsabzugsbetrag 520,00 EUR
maßgebende Anschaffungskosten 780,00 EUR

Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den Grenzwert von 800 EUR, sodass das Notebook sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden darf.

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