Hat der Unternehmer für die Anschaffung eines Computers einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann er ihn im Investitionsjahr wieder auflösen. Dabei kann er die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem er den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzieht. Maßgebend für den Grenzwert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungskosten abzüglich Investitionsabzugsbetrag.[1]
Investitionsabzugsbetrag
Herr Huber hat für die Anschaffung eines Notebooks einen Investitionsabzugsbetrag von 520 EUR gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten 1.300 EUR × 40 %). Im Folgejahr (nach 2019) schafft er das Notebook für brutto 1.547 EUR an. Er rechnet wie folgt:
Bruttobetrag | 1.547,00 EUR |
abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) | 247,00 EUR |
Nettobetrag | 1.300,00 EUR |
abzüglich Investitionsabzugsbetrag | 520,00 EUR |
maßgebende Anschaffungskosten | 780,00 EUR |
Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den Grenzwert von 800 EUR, sodass das Notebook sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden darf.
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