Für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzenden Nutzung kann für die in dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022 unter Rn. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.[1] Es gelten prinzipiell die gleichen Grundsätze wie für die Abschreibung der Computerhardware.
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