Die Nutzungsdauer für PCs, Notebooks und Laptops sowie für Peripheriegeräte beträgt nach der "AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter" 3 Jahre.[1] Die amtlichen AfA-Tabellen enthalten keine Rechtsvorschriften, sondern geben als Verwaltungsanweisungen lediglich Anhaltspunkte dafür, ob die Nutzungsdauer eines Anlageguts zutreffend geschätzt worden ist. Deshalb kann aufgrund besonderer, objektiv nachprüfbarer Umstände, z. B. PC im Schulungsbetrieb, im Einzelfall auch eine kürzere Abschreibungsdauer als nach der AfA-Tabelle geltend gemacht werden.

Allerdings muss ein FG, wenn es die Nutzungsdauer von Computern generell für ­kürzer als in der AfA-Tabelle vorgesehen erachtet, sich mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung auseinandersetzen und ausreichende Umstände gegen die Richtigkeit der Tabelle darlegen.[2]

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