Rz. 25

 
[ja] [n. a.] Ist hinreichend berücksichtigt, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB die Eröffnungsbilanz nicht um einen Anhang erweitern müssen, sondern die die Bilanz betreffenden Pflichtangaben, Davon-Vermerke und Zusatzangaben unmittelbar innerhalb der Eröffnungsbilanz erforderlich werden (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB)? Jahresabschluss: Überblick, Rz. 14
[ja] [n. a.] Alternativ: Wurde berücksichtigt, dass die ergänzenden Davon-Vermerke, Zusatz- und Pflichtangaben auch in einem ergänzenden Bericht zur Eröffnungsbilanz aufgenommen werden können, um die Eröffnungsbilanz vor Unübersichtlichkeit zu schützen?  

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