Rz. 67
[ja] | [n. a.] | Wurde berücksichtigt, dass die Offenlegung oder Hinterlegung des festgestellten oder gebilligten Jahresabschlusses nach § 325 Abs. 1a HGB innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durch Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle erfolgen muss? (Hinweis: Keine fristwahrende Offenlegung von ungeprüften Abschlüssen möglich, d. h. die Frist gilt für die vollständigen Unterlagen.) | Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 7 |
[ja] | [n. a.] | Wurde beachtet, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 325 Abs. 4 HGB eine Frist von 4 Monaten, nach DCGK (2022), Empfehlung F.2 sogar nur 90 Tage, für die Offenlegung haben? | Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 8 |
[ja] | [n. a.] | Ist beachtet worden, dass die Fristverkürzung auf vier Monate nicht greift (= Rückausnahme), soweit die Voraussetzungen des § 327a HGB vorliegen? | Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 8 |
[ja] | [n. a.] | Wurde berücksichtigt, dass bei Inanspruchnahme lediglich eines Drittland-Kapitalmarkts keine Fristverkürzung besteht? | Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 8 |
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