Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungsgesellschaft vor dem BFH nicht vertretungsbefugt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auffassung, der Vertretungszwang nach Art. l Nr. 1 BFHEntlG erstrecke sich auch auf die Revisionsbegründung und lasse die Vertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht zu, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.05.1986; Aktenzeichen III R 10/85)

 

Gründe

Die angegriffene Entscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen einer Prozeßpartei aus Gründen des formellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 60, 305 ≪310≫; 70, 288 ≪294≫) Die Verwerfung der Revision der Beschwerdeführerin wegen fehlerhafter Vertretung bei der Begründung des Rechtsmittels verletzt daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auffassung, der Vertretungszwang nach Art. l Nr. 1 BFHEntlG erstrecke sich auch auf die Revisionsbegründung und lasse die Vertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht zu, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Ob im konkreten Einzelfall die Verfahrensvorschriften im Ergebnis richtig angewandt worden sind und ob die Auslegung der mit der Revisonsbegründungsschrift abgegebenen Erklärungen zutreffend ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, daß dabei Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt worden sind oder daß die Entscheidung, auf sachfremden Erwägungen beruht, sind nicht zu erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1566276

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