Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Revision

 

Leitsatz (NV)

Auch eine von einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft eingelegte Revision ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.01.1987; Aktenzeichen 1 BvR 812/86)

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4 b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 für die Anschaffung eines PKW ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Revision wurde mittels Telebrief eingelegt. Als Absender war die ,,Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Kfm. S. + Partner KG, A-Straße in Z." angegeben. In der Revisionsschrift selbst war als Prozeßbevollmächtigter Dipl.-Kfm. S., Steuerberater, mit Untervollmacht für W., Steuerberater, in Steuerberatungsgesellschaft S. und Partner KG in Z. angegeben. Der Telebrief war mit ,,W., Steuerberater" unterzeichnet. Begründet wurde die Revision unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Kfm. S. und Partner KG. Der Schriftsatz ist wie folgt unterzeichnet:

,,steuerberatungsgesellschaft

dipl.-kfm. s. + partner kg

(gez.) S.

Dipl.-Kfm. S., Steuerberater".

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie von einer nicht postulationsfähigen Steuerberatungsgesellschaft begründet worden ist.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntLG). Der Vertretungszwang erstreckt sich dabei nicht nur auf das bloße Einlegen der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sondern gilt auch für deren Begründung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO). Daraus folgt, daß die Revisionsbegründung von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterzeichnet sein muß (BFH-Beschluß vom 28. Juli 1982 V R 64/82, BFHE 136, 199, BStBl II 1982, 641). Es genügt nicht, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft die Revision begründet. Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere einer KG (BFH-Beschluß vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651). Bei dieser Rechtslage muß zwischen dem Auftreten der KG, vertreten durch einen oder mehrere Gesellschafter einerseits und dem Auftreten der Gesellschafter im eigenen Namen andererseits unterschieden werden. Nur wenn die Gesellschafter im eigenen Namen auftreten, können sie - die Zulassung als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorausgesetzt - für dritte Personen Revision einlegen. Treten sie als Vertreter der KG auf, handeln sie im Namen einer im Revisionsverfahren nicht vertretungsberechtigten Person (Beschluß in BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651).

2. Im Streitfall kann der Senat unerörtert lassen, ob die KG oder Steuerberater W. für die Revisionsschrift verantwortlich zeichnet. Die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die KG die Revision begründet hat. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründungsschrift (vom 14. Januar 1985) stellt sich nach verwendetem Geschäftsbogen und der Art der Unterzeichnung als eine prozessuale Erklärung nicht des Steuerberaters S, sondern der Steuerberatungsgesellschaft dar. Die Revisionsbegründungsschrift trägt im Briefkopf den Firmennamen der Gesellschaft. Der Firmenname erscheint auch bei der abschließendenden Zeichnung des Schriftsatzes. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß der Steuerberater S - trotz der auf ihn lautenden Prozeßvollmacht - nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der KG aufgetreten ist.

Die Revision war damit als unzulässig zu verwerfen (§ 124, § 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 49

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