Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegte Revision ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1978 und 1980.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretung ausgeschlossen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76 (BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121) entschieden. Zwischenzeitlich haben sich mehrere Senate des BFH dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. beispielsweise die veröffentlichten Beschlüsse vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 336, BStBl II 1979, 173, und V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99).

2. Die Auslegung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift im Streitfall ergibt, daß die Revision von der A-GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, in B eingelegt worden ist. So tragen die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift im Briefkopf den Firmennamen der Gesellschaft. Obwohl die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 9. September 1985 ausdrücklich auf die Entscheidung in BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99 hingewiesen hatte, sind weiterhin die Geschäftsbogen der GmbH verwendet worden. Außerdem ist der Antrag in der ,,Wir"-Form gehalten. Die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schreiben vom 9. September 1985 eingereichte Prozeßvollmacht ist auf die GmbH ausgestellt. Bei dieser Sachlage kann allein aus dem Umstand, daß die Schriftsätze mit ,,C. D. Stb" unterzeichnet sind, nicht geschlossen werden, daß Frau D in Ausübung ihrer selbständigen Berufstätigkeit unterzeichnet hat.

Da es der Steuerberatungsgesellschaft an der erforderlichen Postulationsfähigkeit fehlt, war die von ihr eingelegte Revision durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422941

BFH/NV 1987, 113

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