Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung[2] [Bis 31.07.2021: dem Notarvertreter], welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
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