(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

 

1.

Familienname,

 

2.

frühere Namen,

 

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

 

4.

Doktorgrad,

 

5.

Ordensname, Künstlername,

 

6.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

 

7.

zum gesetzlichen Vertreter

 

a)

Familienname,

 

b)

Vornamen,

 

c)

Doktorgrad,

 

d)

Anschrift,

 

e)

Geburtsdatum,

 

f)

Geschlecht,

 

g)

Sterbedatum sowie

 

h)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

 

8.

Geschlecht,

 

9.

derzeitige Staatsangehörigkeiten,

 

10.

rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

 

11.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland [Bis 06.04.2021: auch] [1] die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

 

12.

Einzugsdatum und Auszugsdatum,

 

13.

Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

 

14.

Zahl der minderjährigen Kinder,

 

15.

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

 

16.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

 

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, [Bis 30.04.2022: die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, ] [2]darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

 

1.

[Bis 30.04.2022: Vor- und ] [3]Familiennamen,

 

2.

[4]frühere Namen,

 

3.

[5]Vornamen,

 

4.[6] [Bis 30.04.2022: 2.]

Geburtsdatum und Geburtsort,

 

5.[7] [Bis 30.04.2022: 3.]

Geschlecht,

 

6.[8] [Bis 30.04.2022: 4.]

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

 

7.[9] [Bis 30.04.2022: 5.]

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,[10] und letzte frühere Anschrift,

 

8.[11] [Bis 30.04.2022: 6.]

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

 

9.[12] [Bis 30.04.2022: 7.]

Sterbedatum.

 

(3) 1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,[13] [Bis 30.04.2022: Die betroffenen Personen] haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [14]4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

 

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.

 

(4a) 1Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[15] [Bis 26.06.2020: Innern] im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

 

(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger[16] [Bis 25.11.2019: Datenempfänger] ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.

[1] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden bis 06.04.2021.
[2] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden bis 30.04.2022.
[3] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden bis 30.04.2022.
[4] Nr. 2 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[5] Nr. 3 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.05.2022.
[7] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Geänderte Zä...

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