(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich[1] einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.[2]

 

1.

einer Justizvollzugsanstalt,

2.[3]

 

2.

einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,

 

1.[4] [Bis 06.04.2021: 3.]

[Bis 06.04.2021: Krankenhäusern, ] [5]Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

 

2.[6] [Bis 06.04.2021: 4.]

Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

 

3.[7] [Bis 06.04.2021: 5.]

Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

 

(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 3Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.[8]

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Nr. 1 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden bis 06.04.2021.
[3] Nr. 2 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden bis 06.04.2021.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.04.2021.
[5] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden bis 06.04.2021.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.04.2021.
[7] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.04.2021.
[8] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 07.04.2021.

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