(1)[1] 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt:
1. |
Familienname, |
2. |
frühere Namen, |
3. |
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. |
Doktorgrad, |
5. |
Ordensname, Künstlername, |
6. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
7. |
Geschlecht, |
8. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten, |
9. |
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, |
10. |
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, |
11. |
zum gesetzlichen Vertreter
|
13. |
zum Ehegatten oder Lebenspartner
|
14. |
zu minderjährigen Kindern
|
15. |
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
16. |
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
2Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1. |
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, |
2. |
Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten, |
3. |
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie |
4. |
Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10. |
(2)[3] 1Die Datenübermittlung erfolgt durch
1. |
das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder |
2. |
durch elektronische Datenübertragung. |
2§ 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 entsprechend. 3Zusätzlich darf über die Identität der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, kein Zweifel bestehen. 4§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 5Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung nach Satz 1
1. |
nicht verfügbar ist, |
2. |
nicht zulässig ist oder |
3. |
verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung nach Satz 1 abzuweichen. |
(3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
1. |
ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu erfüllen, und |
(4) 1Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:
1. |
Polizeibehörden[4] |
2. |
Staatsanwaltschaften, |
3. |
Amtsanwaltschaften, |
4. |
Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen, |
5. |
Justizvollzugsbehörden, |
6. |
Verfassungsschutzbehörden[5] |
7. |
Bundesnachrichtendienst, |
8. |
Militärischer Abschirmdienst, |
9. |
Zollfahndungsdienst, |
10. |
Hauptzollämter , |
11. |
Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind,[6] |
12. |
[7]Zent... |
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