3.1.1 Originäre Buchführung nach HGB

 

Rz. 21

Bei dieser Alternative findet die Primärdatenerhebung gemäß HGB (also allgemein landesrechtlicher Buchführungserfordernisse) statt. In einem 2. Bewertungsbereich[1] (z. B. eigene Kontenklasse oder separater Buchungskreis) erfolgt die Überleitung zu IFRS.

 

Rz. 22

Für die originäre Buchführung gemäß landesrechtlichen Vorschriften sprechen folgende Gründe:

  • Höherer Grad an Vertrautheit des Buchhaltungspersonals mit den landesrechtlichen Vorschriften als mit IFRS.

    Allerdings hat dieses Argument inzwischen an Bedeutung verloren, da aufgrund der zunehmenden Verbreitung der IFRS in der Praxis und der Berücksichtigung in Lehre und Ausbildung die Vertrautheit des Buchhaltungspersonals zumindest mit den Grundzügen der internationalen Rechnungslegung zugenommen hat .

  • Stärkere Konzentration des IFRS-Know-hows in den betreffenden Bilanzabteilungen der Konzernunternehmen.

    Das IFRS-Know-how muss somit größtenteils nicht flächendeckend vorhanden sein. Dennoch ist zu beachten, dass auch bei Durchführung der originären Buchführung nach HGB künftig IFRS-relevante Informationen bei der Primärdatenerhebung zu erfassen sind. Insoweit ist eine Sensibilisierung des dezentral eingesetzten Buchführungspersonals für IFRS auch bei dieser Variante erforderlich.

  • Geringerer Anpassungsbedarf der jeweils vorhandenen Systemlandschaft aufgrund einer vergleichsweise größeren Stabilität des Handelsrechts im Vergleich zu IFRS.

    Bei der Umstellung auf IFRS als originäres Buchführungssystem müssen zumeist die Schnittstellen zu den Vorsystemen (insbes. Anlagenbuchhaltung oder Kontokorrentbuchhaltung) entsprechend angepasst werden.

  • Im Regelfall einfachere Überleitung zu der auf dem Maßgeblichkeitsprinzip beruhenden Steuerbilanz.[2]

    Allerdings hat dieses Argument mit der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit an Bedeutung verloren.

[1] Vgl. Rz. 39 ff.
[2] Vgl. Rz. 32 ff.

3.1.2 Originäre Buchführung nach IFRS

 

Rz. 23

Sofern IFRS als originäres Buchführungssystem gewählt wird, erfolgt auf IFRS-Konten die Primärdatenerfassung für die Finanzbuchhaltung. In einem 2. Bewertungsbereich findet die Überleitung zu der den HGB-Vorschriften entsprechenden Buchführung statt, welche die Aufstellung des HGB-Jahresabschlusses gestattet. Im internationalen Konzern liegt die Verantwortung für die Einrichtung der Konten unter Beachtung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften alleine bei den Konzerngesellschaften.

 

Rz. 24

Für die originäre Buchführung nach IFRS lassen sich folgende Argumente anführen:

  • Nur einmal jährliche Überleitung von IFRS zum HGB für externe Berichtszwecke zum Ende des Geschäftsjahres.

    Im umgekehrten Fall, d. h. bei Primärdatenerhebung auf Basis des Landesrechts, ist für Reportingzwecke (z. B. Börsenberichterstattung) quartalsweise eine Überleitung zwischen HGB und IFRS durchzuführen. Allerdings ist einschränkend zu beachten, dass aufgrund der Steuerabgrenzung nach IAS 12 für die Zwecke eines IFRS-Abschlusses zu jedem Berichtstermin grundsätzlich auch die Aufstellung einer – zumindest statistisch fortgeschriebenen – Steuerbilanz erforderlich ist.[1]

  • Generell geringerer Bedarf an zusätzlichen speziellen landesrechtlichen Konten. Die Informationsanforderungen nach IFRS sind verhältnismäßig weitgehend, sodass über den Bestand an IFRS-Konten im 2. Bewertungsbereich im Regelfall nur wenige Konten zusätzlich eingerichtet werden müssen. Insbesondere bei einer vergleichsweisen groben Struktur der HGB-Buchführungskonten müssten im umgekehrten Fall für die IFRS-Buchführung bei der Primärdatenerfassung nach landesrechtlichen Vorschriften zusätzliche Informationen aufgezeichnet werden, um den höheren Detaillierungsgrad der IFRS-Vorschriften (insbesondere Anhangangaben) zu erfüllen.
  • Unmittelbarer Zugriff auf originäre Konteninhalte bei konzernweiten Auswertungen, z. B. Kostenstrukturen, Benchmarking, die zwecks Vergleichbarkeit auf Basis von IFRS-Wertansätzen durchgeführt werden.
[1] Vgl. Rz. 32 ff.

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