Rz. 21

Bei dieser Alternative findet die Primärdatenerhebung gemäß HGB (also allgemein landesrechtlicher Buchführungserfordernisse) statt. In einem 2. Bewertungsbereich[1] (z. B. eigene Kontenklasse oder separater Buchungskreis) erfolgt die Überleitung zu IFRS.

 

Rz. 22

Für die originäre Buchführung gemäß landesrechtlichen Vorschriften sprechen folgende Gründe:

  • Höherer Grad an Vertrautheit des Buchhaltungspersonals mit den landesrechtlichen Vorschriften als mit IFRS.

    Allerdings hat dieses Argument inzwischen an Bedeutung verloren, da aufgrund der zunehmenden Verbreitung der IFRS in der Praxis und der Berücksichtigung in Lehre und Ausbildung die Vertrautheit des Buchhaltungspersonals zumindest mit den Grundzügen der internationalen Rechnungslegung zugenommen hat .

  • Stärkere Konzentration des IFRS-Know-hows in den betreffenden Bilanzabteilungen der Konzernunternehmen.

    Das IFRS-Know-how muss somit größtenteils nicht flächendeckend vorhanden sein. Dennoch ist zu beachten, dass auch bei Durchführung der originären Buchführung nach HGB künftig IFRS-relevante Informationen bei der Primärdatenerhebung zu erfassen sind. Insoweit ist eine Sensibilisierung des dezentral eingesetzten Buchführungspersonals für IFRS auch bei dieser Variante erforderlich.

  • Geringerer Anpassungsbedarf der jeweils vorhandenen Systemlandschaft aufgrund einer vergleichsweise größeren Stabilität des Handelsrechts im Vergleich zu IFRS.

    Bei der Umstellung auf IFRS als originäres Buchführungssystem müssen zumeist die Schnittstellen zu den Vorsystemen (insbes. Anlagenbuchhaltung oder Kontokorrentbuchhaltung) entsprechend angepasst werden.

  • Im Regelfall einfachere Überleitung zu der auf dem Maßgeblichkeitsprinzip beruhenden Steuerbilanz.[2]

    Allerdings hat dieses Argument mit der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit an Bedeutung verloren.

[1] Vgl. Rz. 39 ff.
[2] Vgl. Rz. 32 ff.

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