Rz. 129
Bilanzierungsregeln für Vorräte nach IAS 2 entsprechen grundsätzlich den Vorgaben des HGB, allerdings sind bei Letzterem mehr Wahlrechte verankert.IAS 2 zum Vorratsvermögen (inventories) umfasst fast deckungsgleich das Vorratsvermögen nach HGB-Gliederungssystematik (abgeleitet aus dem Definitionsgehalt von IAS 2.6).[1]
Rz. 130
Zu den Vorräten gehören Vermögenswerte, die zur Be-/Verarbeitung, zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Jedoch enthält weder IAS 1 noch IAS 2 im Gegensatz zum Handelsrecht eine Gliederungsvorschrift.[2]
Rz. 131
Im Gegensatz zum HGB werden Anzahlungen auf Vorräte (prepayments) separat von den Vorräten, aber als Forderungen im Rahmen des Umlaufvermögens aktiviert (IAS 1.75 b).
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