Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1 Definition und Ausweisfragen
1.1 Zum Begriff "Vorratsvermögen"
Rz. 1
Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs "Vorräte" bzw. "Vorratsvermögen"; sie lässt sich nur aus dem Gesetzeszusammenhang und im Umkehrschluss aufstellen. Der Gesetzeszusammenhang (die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB) stellt die Vorräte in das Umlaufvermögen. Da § 247 Abs. 2 HGB besagt, dass "im Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen sind, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen", folgt im Umkehrschluss, dass dem Umlaufvermögen diejenigen Gegenstände zuzuordnen sind, die bestimmt sind, nicht dem Betrieb dauernd zu dienen. Zum Vorratsvermögen gehören damit alle Gegenstände, die nicht dauernd dem Betrieb zu dienen, sondern im Rahmen des Betriebs verarbeitet, bearbeitet und/oder verkauft zu werden bestimmt sind. Die Zweckbestimmung eines Gegenstands in dem betreffenden Betrieb und nicht die Art ist für die Einordnung unter das Vorratsvermögen entscheidend.
1.2 Bilanzausweis
Rz. 2
Nach dem Gliederungsschema der Bilanz (§ 266 Abs. 2 B I HGB) sind die Vorräte auf der Aktivseite als Bestandteil des Umlaufvermögens auszuweisen. Die weitere Tiefengliederung (sie spiegelt auch gleichzeitig den Umfang des Vorratsvermögens wider) ist nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften/GmbH & Co. KG gefordert und sieht wie folgt aus:
| B. |
Umlaufvermögen
| I. |
Vorräte
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
- fertige Erzeugnisse und Waren,
- geleistete Anzahlungen.
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Rz. 3
Die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Anlage- und Umlaufvermögen und damit auch zu den Vorräten kann in praxi umstritten sein, da die Zweckbestimmung eine Ermessensentscheidung des bilanzierenden Unternehmens ist. So können z. B. die Musterhäuser von Fertighausherstellern oder die Ausstellungs-/Mustermöbel eines Möbelhauses dem Anlagevermögen zugerechn...