Kaufleute, die verpflichtet sind, sowohl eine Handels- als auch eine Steuerbilanz zu erstellen, können der 2-fachen Bilanzierung entgehen, indem sie nur eine Bilanz, die Einheitsbilanz, erstellen. Dies kann in der Weise geschehen, dass sie lediglich eine Handelsbilanz aufstellen und die steuerrechtlichen Abweichungen in einer Zusatzrechnung darstellen.[1] Eine Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz besteht nicht. Es genügt vielmehr eine "den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz", die die EStDV als "Steuerbilanz" bezeichnet.

[1] § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV; ggf. einschließlich der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG.

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