Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gebildete Rückstellungen[1] sind auch in der Steuerbilanz anzusetzen, soweit steuerliche Sondervorschriften[2] dem nicht entgegenstehen und die Bildung der Rückstellungen betrieblich veranlasst ist.[3]Jubiläumsrückstellungen dürfen nur nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit gebildet werden.[4],[5]

Soweit der Ansatz von Rückstellungen in der Steuerbilanz von dem Ansatz in der Handelsbilanz abweicht, sind Aufzeichnungen zu führen.[6]Kein Ansatzwahlrecht besteht bei der Frage der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist ungeachtet des Betriebsausgaben-Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG zu bilden. Die dadurch verursachte Gewinnauswirkung ist außerhalb der Bilanz wieder zu neutralisieren.[7]

[2] § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b; § 6 EStG; § 6a EStG.
[5] BMF, Schreiben v. 8.12.2008, BStBl 2008 I S. 1.013, i. V. mit BMF, Schreiben v. 27.2.2020, IV C 6 – S 2137/19/10002 :001, BStBl 2020 I S. 254 und i. V. mit BMF, Schreiben v. 2.5.2022, IV C 6 – S 2176/20/10005 :001, BStBl 2022 I S. 631. Auch diee Schreiben v. 8.12.2008 und v. 27.2.2020 sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nrn. 601, 607, BStBl 2022 I S. 366.

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