Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gebildete Rückstellungen[1] sind auch in der Steuerbilanz anzusetzen, soweit steuerliche Sondervorschriften[2] dem nicht entgegenstehen und die Bildung der Rückstellungen betrieblich veranlasst ist.[3]Jubiläumsrückstellungen dürfen nur nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit gebildet werden.[4],[5]
Soweit der Ansatz von Rückstellungen in der Steuerbilanz von dem Ansatz in der Handelsbilanz abweicht, sind Aufzeichnungen zu führen.[6]Kein Ansatzwahlrecht besteht bei der Frage der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist ungeachtet des Betriebsausgaben-Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG zu bilden. Die dadurch verursachte Gewinnauswirkung ist außerhalb der Bilanz wieder zu neutralisieren.[7]
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