Mit dem IDW Praxishinweis gibt das IDW Hinweise zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance Management Systemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-CMS) im Nicht-Finanzsektor. Er basiert auf dem IDW PS 980 n. F. (09.2022) und konkretisiert, wie diese Grundsätze auf ein Geldwäsche-CMS im Nicht-Finanzsektor angewendet werden können. Die Hinweise zu den Grundelementen eines Geldwäsche-CMS berücksichtigen dabei die Besonderheiten, die sich aus den Anforderungen des GwG im Nicht-Finanzsektor ergeben. Da für Unternehmen des Finanzsektors (insb. Kreditinstitute, Versicherungen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften) besondere aufsichtliche Vorgaben an die Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (vgl. u. a. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 35 Abs. 5 VAG sowie § 38 Abs. 4 KAGB und entsprechende Prüfungsberichtsverordnungen), findet der IDW Praxishinweis keine Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors.

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