Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden handels- und steuerrechtlich auch die Obergrenze für die Bewertung des Umlaufvermögens. Da die Handelsbilanz dem strengen Niederstwertprinzip folgt, ist eine Abschreibung nach § 253 Abs. 4 HGB zwingend, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher sind als

  • der aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag abgeleitete Wert oder
  • der am Bilanzstichtag beizulegende Wert.

Steuerrechtlich dürfen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ebenso wie solche des nicht abnutzbaren Anlagevermögens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem voraussichtlichen Verbrauchs- oder Verkaufszeitpunkt anhält.[1] Der niedrigere Teilwert ist alljährlich nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss maximal auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugeschrieben werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Wertaufholung für die Handelsbilanz.

Die unterschiedlichen handels- und steuerrechtlichen Bewertungsregeln bewirken, dass

  • handelsrechtlich auch dann eine Abschreibung auf Umlaufvermögen vorgenommen werden muss, wenn dessen Wert nur vorübergehend gesunken ist. Da die steuerliche Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig ist, fallen die Bilanzansätze in Handels- und Steuerbilanz auseinander;
  • Finanzanlagevermögen handelsrechtlich auch dann außerplanmäßig abgeschrieben werden darf, wenn eine nur vorübergehende Wertminderung vorliegt. Steuerrechtlich darf dann keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge