Leitsatz (amtlich)

›Die Stellung des Vertreters einer GmbH und Co. KG als Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH und zugleich als Kommanditist der KG reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen.‹

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth

OLG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin handelt mit Baumaterialien. Sie stand bis zum Sommer 1981 mit der Baufirma M GmbH & Co. KG in längerdauernder Geschäftsbeziehung. Der Beklagte war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, deren Stammkapital 21.000 DM betrug, und zugleich einer von zwei Kommanditisten der KG mit einer Einlage von 100.000 DM. Die Klägerin belieferte die KG mit Ziegeln, die von den örtlichen Baustellenleitern der KG bestellt wurden.

Die Klägerin stellte die Ziegel mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung, die KG bezahlte sie bis Mitte Mai 1981 anstandslos. Lieferungen ab 19. Mai bis Ende Juli 1981 zu einem Rechnungsbetrag von 59.350,99 DM blieben unbezahlt. Am 24. August 1981 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der KG. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mangels Masse ab und eröffnete das Anschluß-Konkursverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin wird mit ihrer zur Konkurstabelle festgestellten Forderung ausfallen. Auch aus einem gegen die Komplementär-GmbH erwirkten rechtskräftigen Versäumnisurteil erlangte sie keine Befriedigung. Ein Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels Masse abgewiesen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten in Höhe der nicht bezahlten Ziegellieferungen wegen vorvertraglichen Verschuldens und aus Delikt mit der Begründung in Anspruch, er habe sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, daß die KG zumindest zur Zeit der Bestellungen ab Mitte Mai 1981 bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Der Beklagte bestreitet dies und macht geltend, jedenfalls nach seiner berechtigten Einschätzung habe es sich zum fraglichen Zeitpunkt nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten der KG gehandelt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Berichtigung eines geringfügigen Rechenfehlers der Klägerin - zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte hafte in Höhe der Klageforderung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, weil er als Geschäftsführer und Kommanditist der KG die vorleistende Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, daß die KG zum Zeitpunkt der fraglichen Bestellungen - unabhängig von einer möglichen Konkursreife - jedenfalls in eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei und die Rechnungen voraussichtlich nicht mehr bezahlt werden könnten. Einer Aufstellung des Sachverständigen sei für die Zeit ab Oktober 1981 eine anschwellende Flut von gegen die KG gerichteten Gläubigermaßnahmen zu entnehmen, die Ausdruck fehlender Liquidität der Gesellschaft in einem Ausmaß gewesen sei, das mit den vom Beklagten angegebenen früheren Liquiditäts- oder den im Baugewerbe üblichen Winterengpässen nicht verglichen werden könne, sondern eine Existenzkrise der KG aufgezeigt habe. Dem Beklagten habe dies bewußt sein müssen, zumal aus seinem Vortrag, er habe im August 1981 die Hilfe der Banken zu gewinnen gehofft, folge, daß nach seiner eigenen Einschätzung die Firma ohne derartige Hilfe am Ende gewesen sei. Der Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt, wenn er sich auf diese Hoffnung gestützt und deshalb die Klägerin nicht aufgeklärt habe. Auf eine Aufklärung habe die Klägerin Anspruch gehabt, weil sie der KG mit einem Zahlungsziel der Rechnungen von 30 Tagen wirtschaftlich Kredit eingeräumt habe und bei ihr aufgrund der langdauernden Geschäftsbeziehung und der bisherigen anstandslosen Bezahlung ihrer Rechnungen eine Vertrauenslage entstanden sei. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, daß er geeignete innerbetriebliche Maßnahmen unterlassen habe, um Bestellungen durch Mitarbeiter der KG ohne Aufklärung über die Firmenlage zu verhindern. Als Vertreter der KG sei er zum Schadensersatz verpflichtet, weil er aus den Geschäften in eigenem Interesse persönlichen Nutzen erstrebt habe. Hiervon sei auszugehen, weil er als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditist der Firma B wirtschaftlich gesehen Mehrheitsgesellschafter der KG und als alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für deren Schicksal allein verantwortlich gewesen sei.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision jedenfalls in einem - entscheidenden - Punkt nicht stand.

1. Es trifft zwar zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine persönliche Haftung des maßgeblichen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH aus Verhandlungsverschulden in Betracht kommt, wenn er bei Bestellung von auf Kredit an die Gesellschaft zu liefernden Waren in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsabschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt (zuletzt Senatsurteil vom 2. März 1988 - VIII ZR 380/86 = WM 1988, 781 unter I 2 m.Nachw.). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze auf den eine GmbH und Co. KG beherrschenden Kommanditisten übertragen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 277/82 = WM 1984, 475 unter V 1 b). Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber die Voraussetzungen einer Eigenhaftung des Beklagten bejaht. Anhaltspunkte für eine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beklagten trägt die Begründung des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht.

a) Denn das Berufungsgericht hat unbeachtet gelassen, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Beteiligung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH an der von ihm vertretenen Gesellschaft allein nicht ausreicht, um seine Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluß wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (Urteile vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 21O/84 = WM 1985, 1526 unter II 1 c und vom 2. März 1988 aaO. unter I 2 a cc m.Nachw.; hierin zustimmend z.B. Hommelhoff EWiR § 43 GmbHG 1/86, 165; Krämer WuB II C § 13 GmbHG 3.86; Roth JuS 1987, 196, 197; Steininger, Die Haftung des Geschäftsführers und/oder des Gesellschafter-Geschäftsführers aus culpa in contrahendo bei wirtschaftlicher Bedrängnis der Gesellschaft mbH, Diss., 1986, S. 133; ders. BB 1986, 1045, 1046). Die gegenteilige Auffassung hätte einen Wertungswiderspruch zu der in der GmbH geltenden Haftungsordnung (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) zur Folge, was sich besonders deutlich am Beispiel der Einmann-GmbH zeigt, bei der der handelnde Alleingesellschafter andernfalls stets für ein Verhandlungsverschulden auch persönlich haften würde. Nicht anders liegt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bei dem Vertreter einer KG, der neben seiner Beteiligung an der Komplementär-GmbH noch einen Kommanditanteil hält. Wollte man allein aus seiner Stellung als Kommanditist das wirtschaftliche Eigeninteresse im Sinne der dargestellten Senatsrechtsprechung ableiten, so stünde dies im Widerspruch zu dem auf der rechtlichen Verselbständigung der Kommanditgesellschaft als Haftungssubjekt beruhenden Prinzip der beschränkten Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Dies verdeutlicht wiederum der Sonderfall der Einpersonen-GmbH & Co. KG (dazu z.B. Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl., Anh. § 177 a Anm. I 3 A).

b) Über die Stellung des Beklagten als Kommanditist und seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH hinausgehende Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat zwar zur Stützung seiner Darstellung, er habe auf die Überlebensfähigkeit der KG vertraut - vorgetragen, seine Tochter habe der KG noch im Frühjahr 1981 ein Darlehen von 200.000 DM gewährt. Ob dies - wogegen Bedenken bestehen - ausreichen könnte, um ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten persönlich anzunehmen, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat diese Behauptung des Beklagten, an deren Wahrheitsgehalt das Landgericht Zweifel hatte, stets bestritten.

c) Da es mithin für eine Eigenhaftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß bereits an der Voraussetzung des Eigeninteresses fehlt, braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Annahme einer Aufklärungspflicht des Vertreters schon vor Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der vertretenen Gesellschaft Raum sein kann (dazu Senatsurteile vom 27. Oktober 1982 VIII ZR 187/81 = WM 1982, 1322 unter II 4 und vom 25. Januar 1984 aaO.; kritisch aber Roth GmbHR 1985, 137, 142; ders. GesRZ 1985, 1, 2; Steininger, Haftung des Geschäftsführers aaO. S. 43 ff, 45) und ob das Berufungsgericht - was die Revision beanstandet - aus einer "anschwellenden Flut von Gläubigermaßnahmen" auf eine schwere wirtschaftliche Bedrängnis der Gesellschaft schließen durfte, ohne sich im einzelnen mit der Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der KG durch den Sachverständigen und den vom Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Ebenso kann offen bleiben, ob eine Eigenhaftung des Beklagten auch deshalb ausscheidet, weil die Bestellungen bei der Klägerin unstreitig nicht von ihm selbst, sondern von den örtlichen Baustellenleitern aufgegeben worden sind und es daher an der Haftungsvoraussetzung des maßgeblichen Einflusses des Vertreters auf die Verhandlungsführung (dazu Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 aaO. unter II 1 b und vom 2. März 1988 aaO. unter I 2 b bb m.Nachw.) fehlen kann, oder ob von diesem grundsätzlichen Erfordernis in Fällen der Haftung wegen Eigeninteresses zum Haftungsgrund vgl. Senatsurteil vom 2. März 1988 aaO. unter I 2 a aa) eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die eigentlichen Verhandlungsführer - wie dies das Landgericht für die Baustellenleiter und den Beklagten ohne dessen Widerspruch als unstreitig festgestellt hat - mit Wissen und unter Duldung des Vertreters gehandelt haben.

2. Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - deliktische Ansprüche der Klägerin nicht geprüft hat und hinreichende Feststellungen hierzu fehlen.

a) Das Landgericht hatte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bejaht, während das Berufungsgericht lediglich eine "zumindest fahrlässig(e)" Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Beklagten festgestellt hat. Bei der nachzuholenden Prüfung wird das Berufungsgericht die Einwendungen der Revision gegen die Annahme einer - vorvertraglichen - Aufklärungspflicht (oben IV 1 c) berücksichtigen können. Entbehrlich wäre dies, wenn eine Täuschung des Beklagten durch positives Tun in Betracht käme, so etwa wenn in der Bestellung durch die Baustellenleiter die stillschweigende Erklärung zu sehen ist, die KG sei zahlungsfähig (dazu z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 aaO. unter IV 1 b; Lackner in LK-StGB, 10. Aufl., § 263 Rdn. 34 ff, 53 ff), und der Beklagte als Mittäter oder mittelbarer Täter (dazu RGSt 64, 422, 425; Lackner aaO. Rdn. 297) gehandelt hat. Auch wenn der bisherige Vortrag der Klägerin für eine Prüfung in dieser Hinsicht nicht ausreichen mag, muß ihr Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen hierzu näher auszuführen, nachdem sie in den Vorinstanzen obsiegt hatte und sich die vom Berufungsgericht gegebene Begründung als nicht tragfähig erwiesen hat.

b) Auch ein - von den Parteien nur beiläufig angesprochener - auf Ersatz des sog. Quotenschadens gerichteter Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 177 a, 130 a HGB, 64 Abs. 1 GmbHG wegen verspäteter Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages (dazu z.B. Senatsurteil vom 2. März 1988 aaO. unter I 2 b bb m.Nachw.; BGHZ 100, 19; BGH Urteil vom 8. Oktober 1987 - IX ZR 143/86 = WM 1987, 1431; Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., § 64 Rdn. 63, 68) ist aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht von vornherein auszuschließen und könnte näherer Erörterung bedürfen. Denn das Landgericht war auf der Grundlage des im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachtens und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen von einer seit langem bestehenden Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sowohl der KG als auch der Komplementär-GmbH und von der Erkennbarkeit dieses Zustandes für den Beklagten ausgegangen, was das Berufungsgericht offengelassen hat.

c) Da der Sachverständige die Eigenkapitalsituation der KG und der Komplementär-GmbH für "völlig unzureichend" und die Gesellschaften für "auf Dauer gesehen nicht lebensfähig" angesehen hat, kann schließlich für das Berufungsgericht möglicherweise auch Anlaß bestehen, eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen unzureichender Kapitalausstattung der Gesellschaften zu prüfen (dazu z.B. Ulmer GmbHR 1984, 256, 261 f. m.Nachw.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992958

DB 1988, 2450

NJW 1989, 292

NWB 1988, , 350

BGHR BGB vor § 1 Vertreterhaftung 3

DRsp I(125)332c

WM 1988, 1673

ZIP 1988, 1543

MDR 1989, 57

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