Entscheidungsstichwort (Thema)

VSt nach Maßgabe von Erbbauzinsansprüchen

 

Leitsatz (NV)

1. Der Senat hält daran fest, daß die Gesamtregelung des § 92 BewG verfassungsmäßig ist.

2. Erbbauzinsansprüche sind gemäß § 13 BewG ohne Begrenzung durch § 16 BewG zu bewerten.

 

Normenkette

BewG §§ 13, 16, 92

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.08.1995; Aktenzeichen 1 BvR 211/87)

 

Tatbestand

Der Kl. ist Eigentümer einer Reihe von Grundstücken, von denen . . . Grundstücke mit Erbbaurechten belastet sind. Die an . . . Grundstücken bestellten Erbbaurechte hatten am 1. Januar 1974 noch eine Laufzeit von mehr als 50 Jahren.

In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen VSt-Bescheid 1974 vom 21. Dezember 1979 setzte das beklagte FA u.a. das Grundvermögen mit einem Wert von . . . DM und als Teil des sonstigen Vermögens den Kapitalwert der Erbbauzinsen mit . . . DM an. Es ergab sich ein steuerpflichtiges Vermögen von . . . DM und eine jährliche VSt von . . . DM.

Der Kl. legte Einspruch ein. Durch Bescheid vom 6. April 1982 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 1982 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage hat der Kl. beantragt, die jährliche VSt ab 1. Januar 1974 auf . . . DM herabzusetzen. Gerügt hat er den fehlerhaften Ansatz des Einheitswertes für ein Grundstück sowie die Hinzurechnung des Kapitalwertes der Erbbauzinsen zum sonstigen Vermögen.

Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt. Das FG hat den Ansatz des Grundvermögens um . . . DM vermindert und die VSt 1974 auf jährlich . . . DM herabgesetzt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

Der Kl. hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des FG und den angefochtenen VSt-Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:

§ 92 Abs. 5 BewG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erbbauzinsen unterlägen einer dreifachen Besteuerung. Sie unterlägen der ESt; außerdem sei der Kapitalwert zur VSt heranzuziehen; bei einer Restlaufzeit eines Erbbaurechts von weniger als 50 Jahren sei auch noch der auf den Eigentümer entfallende Anteil am Grundstückswert gemäß § 92 Abs. 3 BewG anzusetzen.

§ 92 Abs. 5 BewG verstoße darüber hinaus gegen § 39 Abs. 2 Satz 1 AO 1977. Schließlich sei diese Vorschrift auch systemwidrig.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.

Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 26. November 1986 II R 190/81 (BFHE 148, 324) und II R 32/83 (BFHE 148, 180) grundsätzlich mit der Frage der Behandlung der Erbbauzinsen bei der Festsetzung der ErbSt befaßt und in diesem Zusammenhang auch die Verfassungsmäßigkeit der Gesamtregelung des § 92 BewG bejaht. An diesen Urteilen hält der Senat fest. Danach sind die Erbbauzinsansprüche gemäß § 13 BewG ohne Begrenzung durch § 16 BewG zu bewerten.

Der von dem Kläger behauptete Verstoß der Regelung des § 92 Abs. 5 BewG gegen ,,das Übermaßverbot", womit offensichtlich ein Verstoß gegen Art. 14 GG gerügt werden soll, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Die Erfassung der Erbbauzinsen als der ESt unterliegende Einkünfte ist sachgerecht. Sie stellt den Gesichtspunkt in den Vordergrund, daß das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück durch den Inhaber des Erbbaurechts auf Zeit genutzt wird, vergleichbar einem Miet- oder Pachtverhältnis (vgl. das Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 158/78, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413).

Es steht für den Senat außer Frage, daß der Gesetzgeber berechtigt ist, das Vermögensobjekt, das die Erzielung der Erbbauzinsen ermöglicht, zusätzlich der VSt zu unterwerfen, ohne dadurch gegen das GG zu verstoßen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob bei der VSt des Erbbauzinsberechtigten als Vermögensobjekt das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder aber nach der Regelung des § 92 BewG der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruches und ggf. ein Teil des Wertes des Grund und Bodens zu erfassen ist. Bei einer Bewertung mit Zeitwerten würden sich bei beiden Methoden in etwa übereinstimmende Werte ergeben. Daß dies bewertungsrechtlich nicht der Fall ist, ist eine Folge des von dem erkennenden Senat bis 1979 noch hingenommenen Zurückbleibens der nach Wertverhältnissen 1964 festgestellten Einheitswerte für den Grundbesitz hinter den gemeinen Werten vom Veranlagungszeitpunkt 1974 (vgl. den Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782).

Wenn der Gesetzgeber sich in § 92 BewG hinsichtlich der Behandlung der Erbbaurechte für eine Methode entschieden hat, die nicht den Charakter des Erbbaurechtes als eines Nutzungsrechtes in den Vordergrund stellt, sondern seinen Charakter als grundstücksgleiches Recht, so ist dies nicht verfassungwidrig. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, angesichts des Zurückbleibens der Einheitswerte des Grundbesitzes hinter dem gemeinen Wert eine Lösung zu wählen, die dem Erbbauverpflichteten die Vorteile der niedrigeren Einheitswerte beließ, wie sich dies bei Verwirklichung des von Troll gemachten Vorschlages ergeben hätte (Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 12 Tz. 105). Soweit der Kl. geltend macht, es bestehe bei Erbbaurechten mit einer Restlaufzeit von weniger als 50 Jahren für ihn sogar eine Dreifachbesteuerung, so übersieht er, daß der Vervielfacher für die Erbbauzinsen mit abnehmender Restnutzungsdauer des Erbbaurechts geringer wird. Dafür wird dem Erbbauverpflichteten ein Teil des auf den Grund und Boden entfallenden Einheitswertes zugerechnet (vgl. § 92 Abs. 3 BewG). Das Sinken des Vervielfachers und das Steigen des Anteils des Erbbauverpflichteten am Wert des Grund und Bodens gleichen sich in etwa aus.

Auch den weiteren Einwendungen des Kl. gegen § 92 Abs. 5 BewG vermag der Senat nicht zu folgen. Er verweist insoweit auf die beigefügten Senatsurteile.

Daß das FG § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG unrichtig ausgelegt haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. das Urteil vom 13. November 1981 III R 69/80, BFHE 134, 569, 572, BStBl II 1982, 184). Auch aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 kann der Kläger für sich nichts herleiten. Die spezielle Regelung des § 92 BewG hat Vorrang.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414946

BFH/NV 1988, 148

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