Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung der nicht ordnungsgemäßen Vertretung vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

Der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 FGO geheilt werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat am 9. April 1994 Klage erhoben "wegen Verletzung der Fürsorgepflichten des Finanzamts und einer sich daran anschließenden Amtspflichtverletzung durch Verzögerung einer Entscheidung".

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage -- weil unzulässig -- abgewiesen. Es ließ offen, ob das Klagebegehren hinreichend erkennbar sei. Die Klage sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. Das Urteil wurde der Klägerin am 6. Dezember 1994 zugestellt.

Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Das FG hat der durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter der Klägerin eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 1995 erhob für die nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten ein Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde und bezog sich zur Begründung auf das bisherige klägerische Vorbringen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin sie durch den ursprünglichen Vertreter nicht wirksam hat einlegen können.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde -- unwirksam.

2. Dieser Mangel ist durch die nachträgliche Nichtzulassungsbeschwerde durch den i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten nicht geheilt, weil die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits am 6. Januar 1995 abgelaufen war.

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Streitfall nicht in Betracht; denn die Klägerin hat die Frist nicht unverschuldet versäumt. Aus der Rechtsmittelbelehrung war erkennbar, daß der Vertretungszwang vor dem BFH bereits für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gilt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 430

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