Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht fristgemäße Einlegung eines Rechtsmittels durch postulationsfähigen Vertreter

 

Leitsatz (NV)

Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung bei Einlegung eines Rechtsmittels beim BFH kann nicht dadurch geheilt werden, daß sich ein postulationsfähiger Vertreter nach Ablauf der Rechtsmittelfrist als Prozeßbevollmächtigter bestellt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, für das ein Einheitswert in Höhe von ... DM festgestellt ist. Der Kläger begehrt, ihm einen Abschlag nach §82 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) wegen ungewöhnlich starker Lärmbeeinträchtigung zu gewähren. Dies wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 22. Dezember 1997 zugestellt. Die dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt u. a. einen Hinweis darauf, daß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müsse und dies auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gelte. Durch beim FG am 13. Januar 1998 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger, der nicht zum postulationsfähigen Personenkreis gehört, selbst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 23. Januar 1998 wurde der Kläger auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang (nochmals) hingewiesen. Mit beim BFH am 16. Februar 1998 eingegangenen Schreiben eines Rechtsanwalts bestellte sich dieser unter Vorlage einer vom Kläger ausgestellten Vollmacht als Prozeßbevollmächtigter. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben ausgeführt: "Betrachten Sie die eingelegte Beschwerde vom 12. 01. 1998 gegen die Nichtzulassung der Revision als von mir persönlich eingereicht."

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

Vor dem BFH muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Der Kläger gehört nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis. Die von ihm selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (§124 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung wurde auch nicht durch das am 16. Februar 1998 beim BFH eingegangene Schreiben des zum Bevollmächtigten des Klägers bestellten Rechtsanwalts nachträglich beseitigt. Dabei kann offenbleiben, ob der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten als Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch diesen gewertet werden könnte. Für eine wirksame Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, daß die entsprechende Prozeßhandlung durch den postulationsfähigen Vertreter noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1995 VI R 25/95, BFH/NV 1995, 918). Das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten ist jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§56 FGO) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67429

BFH/NV 1998, 1367

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