Leitsatz (amtlich)

Widerruft das FA die gewährte Aussetzung der Vollziehung und wird die Widerrufsverfügung mit Klage angefochten, so ist über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 FGO zu entscheiden, wenn das FA die Aussetzung wieder verfügt und damit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem dem BFH-Beschluß V B 9/67 vom 16. November 1967 (BFH 90, 456, BStBl II 1968, 120) zugrunde liegenden Falle.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1-2

 

Gründe

Aus den Gründen:

Nachdem sich das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache dadurch erledigt hatte, daß das FA die Aussetzung in vollem Umfange verfügte, war über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 FGO zu entscheiden.

Dem steht der Beschluß des BFH V B 9/67 vom 16. November 1967 (BFH 90, 456, BStBl II 1968, 120), der eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO für richtig hält, nicht entgegen. In dem diesem Beschluß zugrunde liegenden Falle hatte der Steuerpflichtige den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unmittelbar bei Gericht gestellt und hatte das FA dann die Aussetzung verfügt. Es lag also, als das gerichtliche Verfahren begann, noch kein Verwaltungsakt vor, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens hätte sein können, und mithin konnte auch dieses gerichtliche Verfahren nicht durch "Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes" (§ 138 Abs. 2 FGO) in der Hauptsache erledigt werden. Im vorliegenden Falle jedoch war die Aussetzung von der Verwaltung hinsichtlich des im gerichtlichen Verfahren nur noch streitigen Betrages von 47 620 DM widerrufen worden, diesen widerrufenden Verwaltungsakt hatten die Steuerpflichtigen angefochten und ihn hatte die Verwaltung dadurch geändert, daß sie die Aussetzung wieder verfügte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70156

BStBl II 1973, 83

BFHE 1973, 264

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge