Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB gegen Gerichtsbescheid unstatthaft

 

Leitsatz (NV)

Seit In-Kraft-Treten des 2. FGOÄndG zum 1.1.2001 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid des FG nicht mehr statthaft.

 

Normenkette

FGO § 90a Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 4 K 2428/04)

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2005 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.

Nach § 90a Abs. 2 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen. Hat das FG in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Anders als nach der Gesetzesfassung vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist nach der Neufassung eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid nicht mehr statthaft (Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.). In der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Gerichtsbescheid wurde zutreffend auf die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1484117

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge