Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung der Rechtskraft eines Urteils über Änderungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtskraft des Urteils über die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids steht auch der Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des geänderten Bescheids ent gegen.

 

Normenkette

FGO § 110

 

Tatbestand

Im Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob deren Prozeßbevollmächtigter unter Berufung auf §46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Klage gegen den am 18. Februar 1991 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) für 1989 erlassenen Einkommensteuerbescheid. Während dieses Verfahrens erließ das FA am 25. Februar 1994 zur Einkommensteuer 1989 einen Änderungsbescheid, den die Klägerin mit dem Einspruch und nach dessen Zurückweisung (am 29. März 1994) mit einer weiteren Klage angriff.

Das Finanzgericht (FG) sah die erste Klage als rechtsmißbräuchlich an und wies sie am 19. Dezember 1995 durch Prozeßurteil ab, ohne die Revision zuzulassen.

Hiergegen richtet sich die auf §116 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 FGO gestützte Revision, gegen deren Nichtzulassung die gleichzeitig erhobene Beschwerde, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat.

Während der Rechtsmittelverfahren ist das die zweite Klage abweisende FG-Urteil vom 27. August 1996 rechtskräftig geworden.

Den Hinweis hierauf hat die Klägerin unbeantwortet gelassen. Sie hält an ihrem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, fest.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig (§124 FGO), weil die Rechtskraft des FG-Urteils vom 27. August 1996, durch das der für die Einkommensteuerveranlagung allein maßgebliche Änderungsbescheid vom 25. Februar 1994 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 1994) als rechtmäßig bestätigt wurde, gemäß §110 FGO einer Sachentscheidung des Senats über die Rechtsmäßigkeit des geänderten Bescheids vom 18. Februar 1991 in gleicher Sache von vornherein entgegensteht (vgl. dazu: Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, 233; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Vor §33 Rz. 5, §110 Rz. 5ff. und §126 Rz. 2).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 60

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