Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Einlegung der Beschwerde wegen Versagung der PKH durch das FG

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit wegen Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch Beschluß abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer persönlich eingelegten Beschwerde, die jedoch als unzulässig zu verwerfen ist.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde wegen Versagung der PKH durch das FG (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; ständige Rechtsprechung des BFH, Beschlüsse vom 1. Juni 1989 IV B 32/89, BFH/NV 1990, 116, und vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --hier die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam. Der Senat verweist im übrigen auf seinen Beschluß VII S 2/99 vom heutigen Tage, mit dem er den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für die vorliegende Beschwerde abgelehnt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI422460

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