Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht davon abhängig, daß die Beschwerde begründet und daß ein bestimmter Antrag gestellt wird.

2. Zur Heilbarkeit des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, §§ 114, 118, 119 Nr. 3, § 129

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl die Beschwerdeschrift keinen bestimmten Antrag enthält und - bis auf den Hinweis auf die mit Schriftsatz . . . vorgetragenen Verfahrensmängel - eine Beschwerdebegründung nicht vorliegt. Für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt es, wenn sich - wie hier - aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, daß er eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung anstrebt; einer Begründung der Beschwerde bedarf es nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 129 Rz. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des FG, mit der der beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der gegen den Antragsteller durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen abgelehnt worden ist, ist nicht zu beanstanden.

a) Soweit in der Beschwerdeschrift ,,wesentliche Verfahrensmängel" gerügt werden, sind diese nicht geeignet, eine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Der Schriftsatz . . . enthält Ausführungen des Antragstellers zu dem vor der Berichterstatterin des FG durchgeführten Erörterungstermin. Das FG hat diesen Schriftsatz des Antragstellers - wie aus dem Beschluß . . . ausdrücklich hervorgeht - bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es liegt also kein Verfahrensfehler in dem Sinne vor, daß das FG Vorbringen des Antragstellers bei seiner Entscheidung übergangen hat.

Der Antragsteller rügt im Schriftsatz . . . in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß er persönlich wegen der kurzfristigen Verlegung des Erörterungstermins an diesem nicht habe teilnehmen können, daß dort seitens des FA und dessen Vollziehungsbeamten erstmals Ausführungen zum Sachverhalt gemacht worden seien, die seinem Vorbringen widersprochen hätten und die sein Prozeßbevollmächtigter, der an dem Erörterungstermin teilgenommen habe, nicht gekannt habe, daß ihm bis zur Entscheidung des Gerichts eine Stellungnahme zu einem Schriftsatz des FA nicht mehr möglich sei und daß der Erörterungstermin ihm keine Möglichkeit geboten habe, seinerseits Darlegungen oder Glaubhaftmachungen beizubringen; er meint, daß deshalb auch das Vorbringen des FA hätte unberücksichtigt bleiben müssen. Mit seiner Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf den Schriftsatz . . . trägt der Antragsteller somit vor, das FG habe seiner Entscheidung die Sachdarstellung des FA zugrunde gelegt, zu der er sich nicht habe äußern können. Es rügt damit die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Verfahrensrüge begründet ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die angefochtene Entscheidung - anders als im Revisionsverfahren (§§ 118 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 119 Nr. 3, 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) nicht aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Der Verstoß gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls dann heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfang zu äußern. Diese Gelegenheit hatte der Antragsteller im Streitfall, da der Bundesfinanzhof (BFH) als Beschwerdegericht nicht den Beschränkungen des Revisionsrechts unterliegt, insbesondere im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden konnten (BFH-Beschluß vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83). Der Antragsteller hat aber auch im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen gemacht, inwieweit der Vorentscheidung eine fehlerhafte Sachdarstellung des FA zugrunde liegt. Für den Senat ist eine solche nicht erkennbar.

b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß die Vorentscheidung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist. Der Beschluß des FG ist sorgfältig und schlüssig begründet; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Es muß deshalb bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs oder eines Anordnungsgrundes für den Antragsteller davon ausgegangen werden, daß das FG die beantragte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417302

BFH/NV 1991, 466

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