Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozeßkostenhilfe durch BFH, wenn zugehöriges Klageverfahren in der Hauptsache erledigt

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist die Beschwerde unzulässig, wenn das zugehörige Klageverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Nachdem die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchsverfahren eine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, hat das zuständige Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und den gegen den Einkommensteuerbescheid vom 1. März 1984 eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Erst im Klageverfahren haben die Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt eine Bilanzübersicht vorgelegt, aus der sich ergab, daß in dem vom Ehemann betriebenen Transportgeschäft erhebliche Verluste entstanden waren.

Gleichzeitig mit diesen Unterlagen haben die Beschwerdeführer eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und beantragt, ihnen für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu gewähren.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Es ging zwar davon aus, daß die Beschwerdeführer nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozeßführung nicht aufbringen könnten und daß die Klage aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Das Vorgehen der Beschwerdeführer sei aber als mutwillig zu bezeichnen. Es erscheine nicht sachgerecht, einem Steuerpflichtigen Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm einen Beistand zuzuordnen, wenn das Klageverfahren nur deshalb notwendig geworden sei, weil der Steuerpflichtige im Verwaltungsverfahren seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei.

Gegen den ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 31. Juli 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde, die am 15. August 1986 (Ablauf der Beschwerdefrist am 14. August 1986) beim FG einging. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gestellt.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat das FA mit Bescheid vom 8. Januar 1987 dem Klagebegehren stattgegeben. Die Beteiligten haben darauf die Hauptsache für erledigt erklärt. Das FG hat durch Beschluß vom 12. Mai 1987 den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt, weil die Erledigung auf Umständen beruht (schuldhaft verspätete Vorlage der Bilanz), die sie früher hätten geltend machen können und sollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde in dem Prozeßkostenhilfeverfahren ist durch die Erledigung des Klageverfahrens und den Kostenbeschluß des FG vom 12. Mai 1987 unzulässig geworden.

Nach § 142 FGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen eine ablehnende Entscheidung über Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Dieser Regelung wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß die Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache nicht an diejenige Instanz gelangen kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (vgl. Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 127 Rdnr. 21). Eine Beschwerde ist daher auch nicht gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht (mehr) an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71; vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600, und vom 15. Juli 1986 I B 26/86, BFH/NV 1987, 449).

Da die Hauptsache erledigt und die Kostenentscheidung des FG unanfechtbar ist (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs), kann die Hauptsache nicht mehr an den BFH als Revisions- oder Beschwerdegericht gelangen, so daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob den Beschwerdeführern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist hätte gewährt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415563

BFH/NV 1988, 390

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge