Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das FG ist unzulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen kann.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin verfolgt mit der Beschwerde ihren vom Finanzgericht (FG) abgelehnten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe weiter.

Das Finanzamt (FA) hat dem Klagebegehren im finanzgerichtlichen Verfahren durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids entsprochen. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich mit der Erledigungserklärung hat die Beschwerdeführerin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

Das FG hat der Beschwerdeführerin die Kosten des Klageverfahrens nach §§ 137, 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat es abgelehnt, da die Beschwerdeführerin bei verständiger Rechtsausübung das Klageverfahren dadurch hätte vermeiden können, daß sie die ausstehende Einkommensteuererklärung spätestens in dem am 20. März 1985 abgeschlossenen Einspruchsverfahren abgegeben hätte; ihre Rechtsverfolgung erscheine daher als mutwillig.

Mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich erst Mitte 1984 von ihrem Ehemann getrennt, der bis dahin die Abgabe von Steuererklärungen verhindert habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 142 FGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen eine ablehnende Entscheidung über Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Dieser Regelung wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß die Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache nicht an diejenige Instanz gelangen kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (vgl. Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 127 Rz. 21). Eine Beschwerde ist daher auch nicht gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht (mehr) an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71; vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600).

Da die Hauptsache erledigt und die Kostenentscheidung des FG unanfechtbar ist (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs), kann die Hauptsache nicht mehr an den BFH als Revisions- oder Beschwerdegericht gelangen, so daß die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen war.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 449

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