Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Nichtzulassungsbeschwerde bei angeblicher Verfasungswidrigkeit einer Regelung

 

Leitsatz (NV)

Die Tatsache, daß ein Richter des Bundesfinanzhofs Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerlichen Regelung äußert, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der im Gesetz geforderten Verpflichtung, die Grundsätzlichkeit der Rechtssache im einzelnen darzulegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ,,darzulegen" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird. Fehlt eine solche Darlegung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Im Streitfall erschöpft sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in dem Hinweis auf eine Fundstelle in Der Betrieb (DB) 1991, 416 und dem Bemerken, es liege grundsätzliche Bedeutung vor, wenn ein Richter des BFH eine steuerliche Regelung für verfassungswidrig halte. Die zitierte Fundstelle in Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 1992, 8808 läßt nicht erkennen, ob und welche anderen Autoren die Auffassung von Drenseck teilen. Aus der Beschwerdeschrift selbst ist nicht einmal erkennbar, welche Rechtsfrage umstritten ist. Die Tatsache, daß ein Richter des BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerlichen Regelung äußert, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der im Gesetz geforderten Verpflichtung, die Grundsätzlichkeit der Rechtssache im einzelnen darzulegen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418615

BFH/NV 1993, 40

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