Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblichkeit eines bezifferten Klageantrags

 

Leitsatz (NV)

Die Höhe des Streitwerts richtet sich dann nicht nach dem bezifferten Antrag, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung ein weitergehendes Rechtsmittelbegehren ergibt.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2

 

Tatbestand

Mit Kostenrechnung wurden die Gerichtskosten auf 2310 DM festgesetzt. Der Berechnung wurde ein Streitwert von 126 812 DM zugrunde gelegt.

Gegen die Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) Erinnerung erhoben. In Übereinstimmung mit ihrem Antrag und der Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts (FG) sei von einem Streitwert von 57 710 DM auszugehen.

Demgegenüber ist der Vertreter der Staatskasse der Auffassung, daß nicht der gestellte Antrag maßgeblich sei, da sich aus der Begründung ergebe, daß die Berichtigungen nach §15 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980/1991) in voller Höhe hätten rückgängig gemacht werden sollen. Eine Bindung an den FG-Ansatz bestehe nicht.

Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß, die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 57 710 DM festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß §13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) deren Höhe maßgebend.

Allerdings richtet sich die Höhe des Streitwerts dann nicht nach dem bezifferten Antrag, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung ein weitergehendes Rechtsmittelbegehren ergibt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306). Gibt der formelle Antrag nur einen Teil des nach der Rechtsmittelbegründung erstrebten Erfolges wieder, so richtet sich der Streitwert nach dem weitergehenden Begehren. Ist zu erkennen, daß die Vorentscheidung der Sache nach in vollem Umfang angefochten und überprüft werden soll, so muß die Entscheidung, soweit es um den Wert des Streitgegenstandes und um die Kostentragungspflicht geht, in vollem Umfang als angefochten gelten (so bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 1. Juli 1927 II A 243/27, RFHE 21, 251, RStBl 1927, 169). Im Streitfall begehrte die Kostenschuldnerin der Sache nach, die Berichtigungen nach §15 a UStG 1980/1991 in vollem Umfang rückgängig zu machen. Abgesehen von dem formellen Antrag ist ihrem gesamten Vorbringen nichts zu entnehmen, was auf eine Beschränkung des Antrags auf die Nachzahlungsbeträge hindeuten könnte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Kostenschuldnerin ihren Antrag nur irrtümlich auf die Nachzahlungsbeträge begrenzt hatte.

Die Kostenschuldnerin kann sich nicht auf §14 Abs. 2 GKG berufen. Diese Vorschrift ordnet nicht die Bindung an den von der Vorinstanz ermittelten Streitwert an, sondern bezieht sich insbesondere auf den Fall, daß ein Rechtsmittel von einem Beigeladenen geführt wird, dessen Interesse nicht selten von dem des Klägers abweicht (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Novemer 1988 4 B 185.88, Der Deutsche Rechtspfleger 1989, 129, und vom 10. Dezember 1992 6 B 42.92, Juristisches Büro 1993, 738; so bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und weiterer Gesetze vom 22. April 1974, BTDrucks 7/2016, S. 71).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67260

BFH/NV 1998, 999

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