Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Rechtsbehelf eines aus dem Berufsstand ausgeschlossenen Steuerberaters gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter

 

Leitsatz (NV)

1. Wendet sich ein Steuerberater gegen eine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter, ist im Zweifel davon auszugehen, daß er das Rechtsmtitel ausschließlich im eigenen Namen eingelegt hat.

2. Ist ein Steuerberater aus dem Berufsstand des Steuerberaters ausgeschlossen worden, gehört er nicht zu dem Personenkreis, der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zur Prozeßvertretung befugt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Januar 1996 VII B 205/95, BFH/NV 1996, 495).

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2 S. 3, § 129; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den als Verfahrensbevollmächtigten aufgetretenen Beschwerdeführer gemäß §62 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück gewiesen, da er mit sofort vollziehbarem Bescheid des Ministeriums für Finanzen ... vom 19. Juli 1996 aus dem Berufsstand der Steuerberater ausgeschlossen worden ist. Der Beschluß des FG ist den Klägern und dem Beschwerdeführer am 30. Januar 1997 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde vom 13. Februar 1997 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) am 17. Februar 1997 eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat geht davon aus, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel ausschließlich im eigenen Namen eingelegt hat. Das Rechtsmittel ist verspätet eingegangen und damit unzulässig. Eine zulässige Beschwerde hätte gemäß §129 Abs. 1 FGO binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, mithin spätestens bis zum Ablauf des 13. Februar 1997 eingelegt werden müssen. Ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung (§56 FGO) zu gewähren wäre, konnte dahingestellt bleiben. Denn die Beschwerde ist zudem deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem Personenkreis gehört, der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Prozeßvertretung befugt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Januar 1996 VII B 205/95, BFH/NV 1996, 495).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66482

BFH/NV 1998, 347

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