Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungsbefugnis und Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in einem anderen Mitgliedstaat der EG

 

Leitsatz (NV)

Ein Steuerberater, dessen Bestellung wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, kann sich vor dem BFH nicht selbst vertreten. Das gilt auch dann, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der EG als "EG Consult" zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; StBerG § 36 Abs. 4, § 37b Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 5

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluß hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) kann sich vor dem BFH nicht selbst vertreten, da seine Bestellung als Steuerberater durch Verfügung vom 30. Mai 1994 wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 -- jetzt Nr. 5 -- des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) nunmehr rechtskräftig widerrufen worden ist (Abweisung der Klage durch das Finanzgericht, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen -- Beschlüsse des Senats vom 9. Juni 1995 --).

Daß der Kläger -- wie er vorträgt -- als niederländischer Staatsangehöriger in Belgien zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, vermag seine Vertretungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht zu begründen; denn der Kläger ist nicht nach den Vorschriften des StBerG als Steuerberater bestellt. Wie der Senat mit Urteil vom 19. Juli 1994 VII R 107/93 (BFHE 175, 192, BStBl II 1994, 875) entschieden hat, müssen Personen und Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) ansässig und dort zur Steuerberatung befugt sind, die für einen Steuerberater nach nationalem Recht erforderliche berufliche Qualifikation nachweisen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland Hilfe in Steuersachen leisten wollen. Der Kläger hat lediglich eine Fotokopie vorgelegt, nach der er als "EG Consult" im Handelsregister X (Belgien) eingetragen ist. Damit ist auch ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der EG zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt und die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Beruf des Steuerberaters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründen könnte (§§ 36 Abs. 4 und 5, 37 b Abs. 2 StBerG), nicht nachgewiesen worden. Es ist deshalb unerheblich, ob die Eignungsprüfung i. S. des § 37 b Abs. 2 StBerG -- wie der Kläger meint -- deshalb entfallen könnte, weil er im Jahre 1988 die nach § 157 Abs. 4 StBerG abzulegende mündliche Prüfung (Bestellung eines Steuerbevollmächtigten zum Steuerberater) bestanden hat.

Im übrigen könnte der Kläger im Hinblick auf den bereits erfolgten Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls auch nach Ablegung der vor genannten Eignungsprüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (erneut) als Steuerberater bestellt werden (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 StBerG).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 495

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