Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde, Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und des Vorliegens einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob § 54 EStG i.d.F. des StÄndG 1991 den Vorgaben des BVerfG in den Beschlüssen in BStBl II 1990, 653 und 664 entspricht, ist insbes. erforderlich, daß die Kläger ausführen, von wem - außer ihnen - und ggf. aus welchen Gründen auch die Neuregelung des Kinderlastenausgleichs für die Jahre 1983 bis 1985 als verfassungswidrig angesehen wird.

2. In dem Vortrag, das FG habe den Streitfall an einer bestimmten BFH-Entscheidung überhaupt nicht gemessen, kann eine schlüssige Divergenzrüge nicht gesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; EStG i.d.F. des StÄndG 1991 § 54

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Weise vorgetragen.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führen die Kläger im wesentlichen aus, daß bisher kein Fall bekannt sei, in dem sich ein Gericht mit der Frage befaßt habe, ob § 54 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 (EStG n.F.) den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a. sowie vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 653 und 664) entspreche. An ihrem, der Kläger, Fall könne nachgewiesen werden, daß die gesetzliche Neuregelung nicht ausreiche. Denn ihnen und ihren vier Kindern verbliebe nach Abzug der Steuern und einschließlich des Kindergeldes immer noch deutlich weniger, als die Sozialhilfe für die Familie betragen hätte.

Diese Ausführungen enthalten keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, von wem - außer ihnen - und ggf. aus welchen Gründen auch die Neuregelung des Kinderlastenausgleichs für das Jahr 1983 als verfassungswidrig angesehen werde (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Sie haben nicht einmal für ihren eigenen Fall konkrete Berechnungen angestellt.

2. Auch die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Den insoweit gemachten Ausführungen der Kläger läßt sich nicht entnehmen, welche tragenden abstrakten Rechtssätze des angefochtenen Urteils mit ebensolchen Rechtssätzen des von ihnen als maßgebend bezeichneten BFH-Beschlusses vom 20. Mai 1992 III B 100/91 (BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729) nicht übereinstimmen könnten (siehe dazu den BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Kläger tragen im Gegenteil - im Zusammenhang mit der Divergenzrüge - vor, das FG habe den Streitfall gar nicht an dem genannten BFH-Beschluß in BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729 gemessen.

Damit kann das FG - dem eigenen Vortrag der Kläger nach - aber auch nicht von dieser BFH-Entscheidung abgewichen sein.

3. Insgesamt gesehen haben die Kläger eine Revisionsbegründung gegeben, die eine Zulassung dieses Rechtsmittels jedoch nicht zu begründen vermag.

4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423221

BFH/NV 1994, 322

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