Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer NZB; urlaubsbedingte Versäumung der Begründungsfrist

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Innerhalb dieser Frist, die nicht verlängert werden kann, muß auch der Zulassungsgrund dargelegt sein (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824). Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig. Urlaubsbedingte Abwesenheit während der Begründungsfrist bildet keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Beschluß vom 23. Mai 1989 IX B 69/89, BFH/NV 1990, 781).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 3

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 192

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