Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für die Darlegung von Zulassungsgründen

 

Leitsatz (NV)

Nur die innerhalb der Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Zulassungsgründe sind Entscheidungsgegenstand. Nach Fristablauf neu vorgetragene Gründe sind nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision gegen das ihre Klage gegen Steueränderungsbescheide aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen teilweise abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von drei näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. In der während der Beschwerdefrist eingereichten Begründung hat die Klägerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herausgehoben. Die Klägerin hat auch nicht konkret und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen eine Klärung in dem begehrten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung und der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegungen der Klägerin nach Ablauf der Beschwerdefrist sind nicht zu berücksichtigen. Nur die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe sind Entscheidungsgegenstand (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Wenn innerhalb der Beschwerdefrist grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur behauptet wird, handelt es sich bei Darlegungen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht um bloß ergänzende Erläuterungen (BFH-Beschluß vom 12. März 1990 V B 124/90, BFH/NV 1991, 103).

2. Soweit die Beschwerdebegründung auf Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH eingeht, genügt sie ebenfalls nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Bei einer auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des BFH gestützten Nichtzulassungsbeschwerde verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Entscheidung des FG (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/NV 1992, 746, vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744 jeweils m.w.N.). Die Klägerin hat aber weder ausdrücklich noch sinngemäß Abweichungen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt.

Im übrigen ist eine Abweichung von den bezeichneten Entscheidungen des BFH auch nicht ersichtlich. Das FG hat die Befugnis zur Verwertung von Tatsachen, die das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung ermittelt hatte, daraus abgeleitet, daß die Klägerin eine gegen sie gerichtete Prüfungsanordnung vom 21. Juli 1986 nicht angefochten hatte. Das FG ist damit von Rechtssätzen des BFH aus den von der Klägerin bezeichneten BFH-Urteilen nicht abgewichen. Mit der Anfechtung dieser Prüfungsanordnung hätte die Klägerin die angebliche Unzulässigkeit der Auswertung der zuvor bei einer Betriebsprüfung gegen ihren Sohn gefundenen Unterlagen vorbringen können. Eine Abweichung von den bezeichneten BFH-Urteilen vom 7. November 1985 IV R 6/85 (BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435) und vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90 (BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59) ist auch deshalb nicht gegeben, weil das FG vom Vorhandensein einer Prüfungsanordnung ausgeht und diesen Entscheidungen mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen. Die Klägerin wendet sich im Kern ihrer Ausführungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies berechtigt jedoch ohne wirkliche Zulassungsgründe nicht zur Zulassung der Revision.

Auch eine Abweichung von dem Urteil des BFH vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) ist nicht gegeben. Nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG war die Bilanz der Klägerin falsch; denn eine Warenverbindlichkeit von ... DM bestand u.a. nicht. Das FG brauchte im Streitfall keine Beweislastgrundsätze heranzuziehen, um zu der tatsächlichen Feststellung zu gelangen, daß es sich um nicht versteuerte Umsätze handelte. Es hatte mit revisionsrechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung dargelegt, daß die Auskunft der Klägerin falsch war, sie habe von ihrem Ehemann ... DM Bargeld als Darlehen erhalten. Zu dieser Schlußfolgerung konnte das FG gelangen, weil der Ehemann nach Aktenlage keine Einkünfte und kein Vermögen hatte, das Geld selbst von einem ungenannten Freund zinslos erhalten haben und seit zwei Jahren in Plastiktüten aufbewahrt haben wollte. Weitere Erläuterungen hatten die Klägerin und ihr Ehemann dazu nicht gemacht. Ein mit dem bezeichneten Urteil des BFH, in dem es um die Herkunft von Einzahlungen auf ein privates Sparkonto bei formell und materiell ordnungsgemäßer Buchführung des Klägers ging, vergleichbarer Sachverhalt ist im Streitfall nicht vorhanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418924

BFH/NV 1994, 106

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