Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde und Gegenvorstellung gegen abweisenden PKH-Beschluss
Leitsatz (NV)
1. Gegen einen die beantragte PKH ablehnenden BFH-Beschluss ist das als Beschwerde oder Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel mangels Statthaftigkeit unzulässig.
2. Als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel unbegründet, wenn keine Anhaltspunkte vorgetragen werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Normenkette
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 26. November 2008 hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 12. September 2008 4 K 85/08 (6) abgelehnt.
Gegen diesen Senatsbeschluss erhebt der Kläger "Beschwerde und Wiederspruch". Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag in dem Verfahren wegen Bewilligung von PKH unter Hinweis auf den Bescheid vom 15. Februar 1999 des Beklagten, mit dem die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004 auf 2 500 DM festgesetzt wurde. Seite 2 dieses Bescheides ist als Anlage mit handschriftlichen Änderungen in Kopie beigefügt.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a) Als Beschwerde (oder Widerspruch) ist das Rechtsmittel mangels Statthaftigkeit im Verfahren der PKH unzulässig (s. § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
b) Als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Senat lässt offen, ob eine solche Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt.
Mit der Gegenvorstellung kann jedenfalls nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535). Hierfür wurden im Streitfall keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
c) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Fundstellen
Dokument-Index HI2128438 |
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