Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung: Statthaftigkeit

 

Leitsatz (NV)

Es kann offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung überhaupt noch statthaft ist. Mit ihr kann (jedenfalls) nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4

 

Tatbestand

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. März 2007 die Erinnerung der Erinnerungsführer und Antragsteller (Antragsteller) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 6. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller und machen u.a. geltend, der Beschluss vom 8. März 2007 sei nichtig und "wegen notorischer offenbarer Unrichtigkeit ex tunc aufzuheben".

 

Entscheidungsgründe

II. Das Vorbringen der Antragsteller ist als Gegenvorstellung auszulegen. Der Senat lässt dahingestellt, ob diese statthaft ist; sie hat jedenfalls keinen Erfolg.

Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierfür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1768282

BFH/NV 2007, 1535

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