Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde neben der zulassungsfreien Revision

 

Leitsatz (NV)

Hat eine zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) Erfolg, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 115

 

Tatbestand

Durch das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Verfügung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion - OFD -), mit der die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen worden war, abgewiesen. Der Kläger legte gegen das Urteil Revision mit der Begründung ein, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Neben der (zulassungsfreien) Revision hat der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG Beschwerde eingelegt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird als Verfahrensmangel die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO) gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat hat durch Urteil vom 23. August 1988 VII R 40/88 der nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zulassungsfreien Revision des Klägers stattgegeben, indem er die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen hat. Damit ist die - zunächst statthafte - Beschwerde unzulässig geworden.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 10. November 1987 VII B 75/87, BFHE 151, 331, BStBl II 1988, 285) kann eine neben der zulassungsfreien Revision eingelegte, - wie hier - auf andere Gründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn der Beteiligte mit seiner Revision nicht durchgedrungen ist. Im gegenteiligen Falle eines Erfolges der zulassungsfreien Verfahrensrevision ist das ursprünglich gegebene Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde weggefallen; es besteht kein Bedürfnis mehr für die Zulassung wegen anderer Verfahrens- oder Sachrügen. So verhält es sich im Streitfall, denn die Revision des Klägers hatte Erfolg.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424302

BFH/NV 1989, 516

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