Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag: Darstellung des Streitverhältnisses

 

Leitsatz (NV)

Aus einem PKH-Antrag muß das Gericht erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Pauschale Behauptungen zur Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids genügen hierfür nicht.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Gegen die Einkommensteuerbescheide für 1982 und 1983 erhob der Antragsteller Klage, noch bevor der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) über die Einsprüche entschieden hatte, und beantragte außerdem die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Mit den Einspruchsentscheidungen für 1982 und 1983 gab das FA den Rechtsbehelfen teilweise statt und setzte die Einkommensteuer herab. Daraufhin erklärte der Antragsteller, daß er die Klage kostenfrei zurückziehe, gleichzeitig aber eine neue Klage gegen die Einspruchsentscheidungen erhebe. Angaben, aus welchen Gründen die Einspruchsentscheidungen rechtswidrig seien, machte er nicht.

Gegen den Beschluß, mit dem das Finanzgericht (FG) das erste Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1982 und 1983 einstellte, legte der Antragsteller Beschwerde ein. Das FG half der Beschwerde ab und verband die beiden Verfahren wegen Einkommensteuer 1982 und 1983 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Den Antrag auf PKH lehnte es im wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle an der gebotenen Darstellung des Streitverhältnisses.

Nach Auffassung des Senats ist das Schreiben des Antragstellers vom 30. August 1996 auszulegen als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluß des FG.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag wird abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung -- Beschwerde gegen den PKH-Beschluß -- hat keine Aussicht auf Erfolg. Das FG hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Gemäß § 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das Gericht muß daraus erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1986 IV B 9/86, BFH/NV 1986, 762). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die Einkommensteuerfestsetzungen für 1982 und 1983 überhöht seien. Pauschale Behauptungen ohne jede nähere Konkretisierung genügen hierfür nicht.

Der Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423786

BFH/NV 1997, 435

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