Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde -- Anforderungen an Begründung -- Abgrenzung zur zulassungsfreien Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Rüge unzureichender Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) müssen nach ständiger Rechtsprechung über die Benennung der angeblich verletzten Rechtsnorm hinaus die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen genau angegeben werden; insbeson dere bedarf es der Angabe, welche Beweis erhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des BFH vom 8. Februar 1993 I B 127--128/92, BFH/NV 1993, 551; vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251 sowie Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 37 ff.).

2. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist grundsätzliche Bedeutung nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; ständige Rechtsprechung).

3. Sollte auch gerügt sein, daß die FG-Entscheidung hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit Gründen versehen sei, hätte gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO Revision eingelegt werden müssen.

4. Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Gräber /Ruban, a. a. O., § 120 Rz. 4, und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 81 und § 116 FGO Tz. 4 m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 237

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