Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Löschungsverfügung in den Gerichtsregistern

 

Leitsatz (NV)

Die Anordnung des FG, die Klage eines inzwischen verstorbenen Klägers in den Gerichtsregistern zu löschen, ist eine prozeßleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Antragsteller war als Prozeßbevollmächtigter für die Klägerin tätig. Diese erhob im Jahre 1979 Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1975. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem der erkennende Senat ein erstes Urteil des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich des Streitpunktes Einkommensteuer aufgehoben hatte.

Die Klägerin ist während dieses zweiten Rechtsgangs verstorben. Das FG stellte daraufhin Ermittlungen nach den Erben an. Das Nachlaßgericht teilte dazu mit, daß die Klägerin laut Erbvertrag alleinige Erbin ihres Ehemannes gewesen sei. In dem Erbvertrag sei ferner bestimmt worden, daß beim Tod des Längstlebenden (hier der Klägerin) die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen erben sollten. Dem Nachlaßgericht sei nur der Antragsteller als Abkömmling bekannt. Ob noch weitere Abkömmlinge vorhanden seien oder gewesen seien, könne nicht beurteilt werden. Auch Anfragen des FG beim Antragsteller brachten keine Klarheit über die Erben der Klägerin.

Das FG faßte dann folgenden Beschluß: Die Geschäftsstelle wird angewiesen, die Klage in den Registern zu löschen.

Gegen diesen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß erhob der Antragsteller persönlich Beschwerde. Für dieses Beschwerdeverfahren beantragt er Prozeßkostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Antrag nicht beigefügt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf PKH kann keinen Erfolg haben.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des FG über die Löschung der von seiner Mutter erhobenen Klage in den Registern des FG bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde ist nämlich unzulässig.

1. Die Unzulässigkeit folgt allerdings noch nicht daraus, daß der Antragsteller die Beschwerde persönlich eingelegt hat. Zwar muß sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte - ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Antragsteller gehört nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen. Nach der Entscheidung über seinen PKH-Antrag könnte er aber die Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person nachholen lassen und dadurch die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig wegen Vertretungsmangels vermeiden.

2. Die Unzulässigkeit der Beschwerde - auch im Falle der Einlegung durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person - ergibt sich aber aus folgenden Gründen:

Nach § 128 Abs. 1 FGO können die Beteiligten und ein sonst von der Entscheidung Betroffener gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden Beschwerde erheben. Dagegen können prozeßleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO).

Der von dem Antragsteller mit der persönlich eingelegten Beschwerde angefochtene Beschluß enthält eine solche prozeßleitende Verfügung, d.h. eine Maßnahme, die der förmlichen, ordnungsmäßigen Abwicklung des Prozesses dient (Beschluß des BFH vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478). Die angeordnete Löschung der von der inzwischen verstorbenen Mutter des Antragstellers erhobenen Klage in den Gerichtsregistern sollte bewirken, daß die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird. Die Anordnung hatte damit nur innerdienstliche Bedeutung und keine Wirkungen für die Beteiligten, die ein Beschwerderecht rechtfertigen würden. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, entstehen den Erben der verstorbenen Mutter des Antragstellers durch die Anordnung keine Nachteile.

Dabei kann der Senat offenlassen, ob das FG das Klageverfahren trotz der Löschung in den Gerichtsregistern nicht ohnehin fortsetzen muß, weil die verstorbene Klägerin durch einen Prozeßbevollmächtigten (den Antragsteller) vertreten war, der seine Vollmacht nachgewiesen hatte (§ 155 FGO, § 86, § 246 Abs. 1 ZPO). Denn auch wenn man entsprechend der Auffassung des FG annimmt, daß das Klageverfahren durch den Tod der Klägerin unterbrochen worden sei und einer Aufnahme durch die Erben bedürfe, könnte diese Aufnahme nach Klärung der Erbfrage jederzeit erfolgen und damit der Prozeß fortgeführt werden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 251

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